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Ratgeber: IGeL-Leistung – wenn der Arzt zur Kasse bittet

VON HANS NAKIELSKI - zuletzt aktualisiert: 31.12.2012

Düsseldorf Für "individuelle Gesundheitsleistungen" (IGeL) müssen auch gesetzlich Versicherte selbst aufkommen. Die Ärzte rechnen wie mit Privatpatienten ab. Das IGeL-Spektrum reicht von empfehlenswerten Leistungen – etwa Impfungen vor Fernreisen – bis hin zu unsinnigen Angeboten wie Vitamin-Infusionen. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kommt für alle Leistungen auf, die einen nachgewiesenen Nutzen haben und medizinisch notwendig sind.

Wer als GKV-Mitglied darüber hinaus ärztliche Dienste in Anspruch nimmt, muss meist selbst zahlen – aber nicht immer. So gibt es Leistungen, die nicht zum GKV-Pflichtkatalog gehören, aber von einigen Kassen freiwillig angeboten und bezahlt werden. Dazu zählt etwa die reisemedizinische Beratung einschließlich bestimmter Impfungen oder die professionelle Zahnreinigung. Außerdem gibt es Leistungen, die die Kasse bei bestimmten Krankheitsbildern übernimmt:

Augeninnendruck-Messung zur Früherkennung des grünen Stars: Die Untersuchung kostet 10 bis 22 Euro. Es ist umstritten, ob sie bei Patienten ohne besondere Risiken sinnvoll ist. Bei begründetem Verdacht übernehmen die Kassen die Kosten. Dies gilt zum Beispiel für Diabetiker.

PSA-Test zur Früherkennung von Prostatakrebs: Für Männer ohne Hinweis auf möglichen Prostatakrebs wird der Test (für 28 bis 45 Euro) nicht von den Kassen gezahlt. Denn er hat sich als nicht treffsicher erwiesen. Als sinnvoll wird er allerdings bei einem Krebsverdacht angesehen.

Belastungs-EKG Auch dafür werden Kosten nur bei einer Indikation (z.B. Herzprobleme) übernommen.

Falls der Arzt ein IGeL-Angebot macht, ist es oft ratsam, sich eine Bedenkzeit von mindestens 24 Stunden einräumen zu lassen. Dann kann man sich zunächst bei seiner Kasse, Beratungsstellen oder einem anderen Arzt Rat einholen.

Vor Beginn einer IGeL muss stets eine Honorarvereinbarung unterschrieben werden. Denn Ärzte dürfen von Kassenpatienten nur dann eine Vergütung fordern, "wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt". Lag keine oder nur eine unzureichende schriftliche Vereinbarung vor, so sind Patienten nicht verpflichtet, die Leistung zu bezahlen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 163 C 34297/09).

IGeL-Monitor Der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes informiert unter www.igel-monitor.de über "wissenschaftlich fundierte Bewertungen" zu Selbstzahlerleistungen.

Quelle: RP


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