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Die Betriebsrente sicher machen

VON ROLF WINKEL - zuletzt aktualisiert: 12.10.2009 - 02:30

Ratgeber Was wird bei Jobverlust aus der betrieblichen Vorsorge?

Düsseldorf Viele Arbeitnehmer betreiben auch über den Betrieb Altersvorsorge. Aber was geschieht mit den Betriebsrenten-Ansprüchen, wenn die Stelle gekündigt wird? Versorgungszusagen des Arbeitgebers bleiben Arbeitnehmern auch dann erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet und der Anspruch "unverfallbar" geworden ist. So steht es im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

Unverfallbar sind Betriebsrenten-Ansprüche, wenn ein Arbeitnehmer mindestens 30 Jahre alt ist und seit wenigstens fünf Jahren vom Arbeitgeber eine Zusage für eine Betriebsrente erhalten hat. Für Verträge, die ab 2009 neu geschlossen wurden, liegt die Altersuntergrenze bei 25 Jahren. Jüngere Arbeitnehmer, die vor Ablauf von fünf Jahren ausscheiden, können somit ihre Rentenansprüche verlieren – wenn sie mit ihrem Chef nichts Anderes regeln. Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Brühl, rät Betroffenen, vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch über die Altersvorsorge zu verhandeln und "in Aufhebungsverträgen die Unverfallbarkeit zu vereinbaren".

Keine Sorgen muss sich machen, wer seine betriebliche Altersvorsorge – etwa über eine Direktversicherung – selbst finanziert. Dann tritt die Unverfallbarkeit sofort ein. Dies gilt, wie das Landgericht Coburg 2007 bereits rechtskräftig feststellte, auch dann, wenn ein Arbeitnehmer fristlos entlassen worden ist (Az.: 14 O 52/06). Findet der Arbeitnehmer einen neuen Job, kann er den Wert seiner Direktversicherung, seines Anspruchs aus einer Pensionskasse oder Pensionsfondszusage in das Versorgungssystem des neuen Unternehmens übertragen und dort weitere Ansprüche aufbauen. Ansonsten werden die angesparten unverfallbaren Guthaben nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses – je nach Vertrag – eingefroren oder weiter verzinst und zu Beginn des Ruhestands auf einen Schlag oder als Rente ausgezahlt.

Im Einzelfall können die Rentenansprüche nach Paragraf 3 BetrAVG auch "abgefunden", also ausgezahlt werden. Dies ist jedoch laut Anwalt Willmann nur innerhalb enger Grenzen möglich. Es gilt beispielsweise dann nicht, wenn der Arbeitnehmer "von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht". Dies regelt Paragraf 3 des BetrAVG.

Wer seine Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bislang selbst gezahlt hat, kann den Vertrag auch während der Arbeitslosigkeit auf eigene Faust fortführen – wenn er es sich leisten kann. Dies lohnt sich jedoch meist nicht, weil Arbeitslose von den Vorteilen der betrieblichen Altersvorsorge (Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit) nicht profitieren. Sinnvoll dürfte es sein, den Vertrag in der Zeit der Arbeitslosigkeit beitragsfrei zu stellen. Bei vielen Anbietern ist dies möglich.

Quelle: Rheinische Post

 
 
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