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Wie klein darf Kleingedrucktes im Vertrag sein?

zuletzt aktualisiert: 25.07.2009 - 02:30

Das "Kleingedruckte", sprich: die Allgemeinen Reisebedingungen (AGB), muss der Reise-Veranstalter seinem Kunden noch vor Reisebuchung "vollständig übermitteln". So steht es im Gesetz. Soll heißen: Der Urlauber muss die Chance bekommen, die AGB zu lesen. Welche Anforderungen an die Lesbarkeit dabei erfüllt sein müssen, dazu äußerten sich Juristen des Oberlandesgerichts Saarbrücken so: Die AGB müssten zunächst Schwarz auf Weiß gedruckt, die einzelnen Vertrags-Klauseln sowie Absätze innerhalb derselben durch "Abstandsmarken" voneinander getrennt sein. Schließlich wird auch eine klar lesbare Schrift von wenigstens einem Millimeter Größe gefordert (OLG Saarbrücken, Az.: 8 U 380/07).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich zu diesem Thema allerdings entschieden: Urlaubern ist es nicht zumutbar, das "Kleingedruckte" in Veranstalter-Katalogen erst während der Buchung im Reisebüro nebenbei aufmerksam durchzulesen (BGH-Urteil vom 26.2.2009, Az.: Xa ZR 141/07). WOG.

Quelle: Rheinische Post

 
 
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