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Zweite Ehe: Chefarzt darf bleiben

zuletzt aktualisiert: 09.09.2011 - 02:30

ERFURT/DÜSSELDORF (wuk) Per Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gestern den Rauswurf eines Düsseldorfer Chefarztes wegen einer Wiederheirat höchstrichterlich für unwirksam erklärt. Der 49-jährige Mediziner war 2009 von einer katholisch geführten Klink in Düsseldorf entlassen worden, weil er nach seiner Scheidung erneut standesamtlich geheiratet hatte. Die Klinikleitung wertete dies als schweren Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre. Formell haben Kirchen einen Sonderstatus im Arbeitsrecht. Das hat das Bundesarbeitsgericht gestern ausdrücklich bekräftigt. Doch wegen formeller Fehler beim Rauswurf dieses Arztes sei diese Kündigung ein unzulässiger Eingriff des kirchlichen Arbeitgebers in das Privatleben des 49-Jährigen gewesen, so die Bundesrichter. Der Mediziner müsse daher weiterbeschäftigt werden (Az: 2 AZR 543/10).

Mit diesem Urteil zu Gunsten des Arztes musste der kirchliche Klinikträger bereits in dritter Instanz eine Prozessniederlage hinnehmen. 1985 hatte das Bundesverfassungsgericht den Kirchen das Recht zugestanden, Arbeitsverhältnisse nach ihrem eigenen Glaubens-Verständnis zu regeln. Beschäftigte bei kirchlichen Arbeitgebern müssen demnach deren religiöse Grundsätze beachten, andernfalls droht die Entlassung. Dieses Sonderrecht, das für so genannte verkündigungsnahe Tätigkeiten gilt, die einen direkten Bezug zur kirchlichen Glaubenslehre haben, ist unantastbar und hat Verfassungsrang, wie das Bundesarbeitsgericht gestern betonte. Doch bei der Umsetzung müsse auch ein kirchlicher Klinikträger Formalien einhalten. Dies war nach dem Urteil des Zweiten Senats am Bundesarbeitsgericht hier nicht beachtet worden.

So habe der Klinikträger anderen (nämlich evangelischen) Chefärzten mit ähnlichen Arbeitsverträgen trotz deren Wiederheirat nicht gekündigt. Außerdem habe der Arbeitgeber bei dem 49-Jährigen ohne Widerspruch hingenommen, dass der Chefarzt bis zur Wiederheirat mit einer Assistenzärztin bereits zwei Jahre lang mit der Frau eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft geführt hatte. Auch das gilt nach katholischen Grundsätzen als schwerer Pflichtverstoß, der eine Kündigung rechtfertigt. Unter diesen Umständen hat das Gericht aber dem grundgesetzlich geschützten Wunsch nach einer bürgerlichen Ehe den Vorrang eingeräumt vor den Sonderrechten kirchlicher Arbeitgeber. Gegen dieses höchstrichterliche Urteil kann der Klinikträger jetzt noch Verfassungsbeschwerde erheben.

Quelle: RP


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