Was Rechtsstaat heißt
zuletzt aktualisiert: 24.08.2010 - 02:30DDR-Nostalgiker wie Lothar de Maizière gehen nicht so weit, der DDR Rechtsstaats-Qualität zu attestieren, weil es dort schließlich Recht und Gesetze gegeben hat wie in jedem anderen Staat auch. Der Begriff Rechtsstaat setzt mehr voraus als das Vorhandensein einer Rechtsordnung.
Der Begriff verlangt die unbedingte Einhaltung bestimmter eherner Prinzipien, wie sie im Grundgesetz von 1949 niedergelegt sind: Zunächst besteht im Rechtsstaat Gewaltenteilung (Artikel 20 II, S. 2) zwischen Organen der Gesetzgebung (Parlamente), vollziehender Gewalt (Regierung, Verwaltung) und Rechtsprechung (Gerichte). Sodann gewährt der Rechtsstaat Grundrechte wie etwa Meinungsfreiheit, die Gleichheit vor dem Gesetz, Berufsfreiheit, Freizügigkeit im Bundesgebiet. Im Rechtsstaat ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, sind vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III). Der Rechtsstaat gebietet die Unabhängigkeit seiner Richter, die allein dem Gesetz, niemandem sonst unterworfen sind (Art. 97). Im Rechtsstaat gilt das Übermaßverbot: Staatliche Zwecke und Mittel haben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Ganz wichtig ist die Rechtsweggarantie (Art 19 IV). Sie garantiert jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, den Weg zur unabhängigen Justiz.
- RP ONLINE
- Kontakt
- AGB
- DATENSCHUTZ
- Impressum



