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Reiche Sünder Wer Steuern in Millionenhöhe hinterzogen hat, soll nicht mehr mit einer Bewährungsstrafe davonkommen. So hat es de

VON ANTJE HÖNING - zuletzt aktualisiert: 08.02.2012 - 02:30

Karlsruhe Steuerhinterziehung in großem Stil sorgt immer wieder für Aufsehen. 2009 verurteilte das Landgericht Bochum den früheren Post-Chef Klaus Zumwinkel für die Hinterziehung von knapp einer Million Euro Steuern zur Zahlung einer Geldbuße und zu zwei Jahren Haft auf Bewährung. Das fachte die Debatte um die "gerechte Strafe" für Steuerhinterzieher an: Darf das sein? Darf man mit einer Bewährungsstrafe davonkommen, wenn man den Staat in großem Stil betrogen hat? Zu dieser Frage hat gestern der Bundesgerichtshof (BGH) ein Grundsatzurteil gefällt. Und seine Antwort lautet: Nein. Wer Steuern in Höhe von mehr als einer Million Euro hinterzieht, muss grundsätzlich ins Gefängnis.

Nun hatten die Richter nicht über den Fall Zumwinkel zu entscheiden, dessen Akte ist geschlossen. Angeklagt war ein Unternehmer aus Bayern, der im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf Aktien im Wert von 7,2 Millionen Euro erhalten hatte, ohne dies in seiner Einkommensteuer-Erklärung korrekt zu deklarieren. Daher berechnete ihm das Finanzamt knapp 900 000 Euro zu wenig. Anschließend hinterzog der Unternehmer weitere 240 000 Euro an Lohnsteuer, indem er zum Schein auf sein Gehalt als Geschäftsführer verzichtete und das Geld seiner Familie schenken ließ. Insgesamt hatte der Unternehmer so mehr als 1,1 Millionen Euro an Steuern hinterzogen. Das Landgericht Augsburg verurteilte ihn dennoch nur zu einer Geldbuße und Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Es sah im Geständnis des Mannes und der Begleichung seiner Steuerschuld mildernde Umstände.

Ganz anders gestern der Bundesgerichtshof (Az.: 1 StR 525/11). Die Karlsruher Richter nannten die Strafzumessung falsch und stellten klar: Nur besonders gewichtige Milderungsgründe können eine Bewährungsstrafe rechtfertigen. Die Justiz könne keine Milde walten lassen, falls der Steuersünder erst gestehe, wenn den Ermittlungsbehörden ohnehin schon das Wesentliche bekannt sei. Auch die Hinzuziehung eines Steuerberaters sei kein Milderungsgrund – der könnte seinem Mandanten ja den besten Weg zur Steuerhinterziehung gewiesen haben. Ebenso führe die rasche Nachzahlung der Steuerschuld nicht zu Nachsicht. Mit der Nachzahlung erfülle der Steuersünder ja nur seine Pflicht, betonte der Vorsitzende Richter Armin Nack.

Mit seinem Grundsatzurteil macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass er es mit der Millionen-Grenze ernst meint. 2008 hatte der BGH erstmals in einem Urteil festgelegt, dass eine Strafe auf Bewährung nicht möglich ist, wenn der Täter mindestens eine Million Euro an Steuern hinterzogen hat. Doch dann war unter Juristen ein Streit um die Frage entbrannt, ob ein Sünder nur hinter Gitter muss, wenn er die Million auf einen Streich (also in einem Jahr) hinterzogen hat, oder ob auch mehrere "kleinere" Steuerhinterziehungen hinreichend sind, die sich über die Jahre zu einem Steuerbetrug von über einer Million Euro addieren. Nun ist klar: Million ist Million. Wer dem Fiskus so viel vorenthält, muss ins Gefängnis.

Mit seinem Urteilsspruch setzt der Bundesgerichtshof seine harte Linie gegenüber Steuersündern fort. Im Mai 2010 sorgten die Richter für Aufsehen, als sie Teil-Selbstanzeigen für unwirksam erklärten. Seitdem können Steuersünder nur dann mit einer Strafbefreiung rechnen, wenn sie in einer Selbstanzeige auch wirklich reinen Tisch machen. Wer nur einen Teil seines Schwarzgeldes offenlegt (und später erwischt wird), muss sich weiter einem Strafverfahren stellen.

Während im Strafrecht die Regel gilt "Im Zweifel für den Angeklagten", stellt das von des Bundesrichtern scharf ausgelegte Steuerstrafrecht härtere Anforderungen an Angeklagte. Die Botschaft aus Karlsruhe ist klar: Ein Steuerhinterzieher schadet der Gesellschaft ebenso wie ein Betrüger und ist ebenso zu bestrafen.

Quelle: RP


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