Mehr für Asylbewerber
VON REINHOLD MICHELS - zuletzt aktualisiert: 19.07.2012 - 02:30Das Bundesverfassungsgericht hat die Politik erneut zurechtgewiesen. Die Höhe der Geldleistungen für Asylbewerber sei "evident unzureichend" sowie menschenrechts- und sozialstaatswidrig.
Karlsruhe Ein 35 Jahre alter, im Jahr 2003 eingereister Kurde mit irakischer Staatsbürgerschaft und ein zwölf Jahre altes Mädchen, das mit seiner aus Liberia stammenden Mutter in Deutschland lebt, haben die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für mehr Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgelöst.
Der Kurde und die Mutter der minderjährigen Klägerin hatten vergeblich beim Sozialgericht beziehungsweise Landessozialgericht NRW auf mehr Unterstützung zum Lebensunterhalt gedrungen. Das Sozialgericht hatte die Klagen abgewiesen; das Landessozialgericht als Berufungsinstanz legte die in Frage kommenden Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes im so genannten Normenkontrollverfahren dem Bundesverfassungsgericht vor. Das höchste Gericht kam jetzt zu Gunsten des irakischen Kurden, des Kindes mit liberianischer Mutter sowie im Endeffekt von mehr als Hunderttausend vorübergehend hier lebender Ausländern zu diesem Ergebnis:
1) Die Höhe der bisherigen Geldleistungen sei evident unzureichend, weil sie seit 1993 trotz erheblicher Preissteigerungen in Deutschland nicht verändert worden sei.
2) Das Grundrecht aus Artikel 1 ("Die Würde des Menschen ist unantastbar") stehe deutschen und ausländischen Staatsbürgern zu, die sich in Deutschland aufhalten.
3) Artikel 1 begründe einen Rechtsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht.
4) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasse sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Neben Artikel 1 des Grundgesetzes zog das Bundesverfassungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung den Grundgesetz-Artikel 20 und das dort niedergelegte Sozialstaatsprinzip heran. Auch dieses Prinzip sei durch die "evident unzureichenden" Hilfeleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verletzt. Das Sozialstaatsgebot der Verfassung verpflichte den Gesetzgeber, die konkrete Höhe der Unterstützung zeit- und realitätsgerecht zu bestimmen.
Asylbewerber bekommen zurzeit 224 Euro monatlich, Hartz IV-Bezieher hingegen 374 Euro. Nach Ansicht des Gerichts ist die Differenz zu krass zu Lasten der Asylbewerber. Das Gericht ordnete bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesreform eine rückwirkend zum 1. Januar 2011 geltende Übergangsregelung an. Sie bedeutet, dass die Empfangsberechtigten 336 Euro (allein lebender Erwachsener) beziehungsweise 260 statt 200 Euro bekommen (Jugendliche bis 18 Jahre).
Das höchste Gericht hat sich nach eigener Aussage in dem Normenkontrollverfahren auf die so genannte "Evidenzkontrolle" beschränkt und der Politik einen Gestaltungsspielraum gelassen, der auch Differenzierungen zulässt. Diese müssen aber, je nach Aufenthaltsstatus des hier lebenden Berechtigten, nachvollziehbar begründet sein.
Die entscheidenden Sätze im Urteil zur richterlichen Zurückhaltung gegenüber der Politik lauten: "Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht." Weiter urteilt der Erste Senat (dessen Entscheidung übrigens mit 6:2 Richterstimmen ergangen ist): "Die materielle Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind."
Das Gericht bemängelt, dass der Gesetzgeber bereits im Jahr 2010 eine Anpassung der Leistungen in Aussicht gestellt habe, bislang jedoch nichts geschehen sei. Ferner warnt das Gericht davor, die Leistungen aus innenpolitischen, zuwanderungspolitischen Gründen bewusst niedrig zu halten. (Stichwort: "Abschreckungseffekt"). Dazu dieser Satz im Urteil: "Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren."
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