Tipps zum Ferienjob
zuletzt aktualisiert: 03.07.2010 - 02:30Die Sommerferien in NRW sind zum Greifen nahe. Für Schüler und Studenten ist damit die Jagd auf einen Nebenverdienst eröffnet. Wer das Glück hat, einen der heiß begehrten Ferienjobs an Land zu ziehen, weiß oft nicht: Landet der Lohn eigentlich voll in meiner Tasche? Bin ich steuerpflichtig? Und wenn ja, wickelt der Chef alles für mich ab?
Finanziell am Besten fahren Ferienjobber, wenn sie sich vor Arbeitsbeginn eine Lohnsteuerkarte zulegen, wie Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin erklärt. Damit geht nichts verloren vom Verdienst. Die Lohnsteuerkarte kann ist kostenfrei beim Einwohnermeldeamt erhältlich. Wer ohne Lohnsteuerkarte auftaucht, dem zieht der Chef in der Regel pauschal 25 Prozent vom Bruttolohn für das Finanzamt ab. "Das macht am wenigsten Aufwand in den Firmen", sagt Käding. Pech für den Ferienjobber, der sich vorher nicht schlau gemacht hat. "Obwohl die Einnahmen der Schüler meist unter dem Betrag, ab dem Einkommenssteuer zu zahlen ist, liegen, werden oft Steuern an das Finanzamt abgeführt", sagt Käding. Das müsse nicht sein. Hier einige Tipps:
Wie steht es um die Steuer? Geben Schüler und Studenten eine Lohnsteuerkarte ab, wird ihr Verdienst individuell besteuert. Das ist für sie am günstigsten, denn somit bekommen die jungen Leute ihren Lohn unter dem Strich brutto für netto, also ohne Einbußen. Bleibt der Ferienjobber unter einem Jahresbruttoverdienst von 10 680 Euro, kann er sich die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag im nächsten Jahr vom Finanzamt zurückholen. Auch wenn es etwas Mühe macht, es lohnt sich. Eine einfach Einkommenssteuererklärung reicht aus. Erst ab einem monatlichen Bruttoverdienst von 890 Euro werden in der Lohnsteuerklasse I überhaupt Lohnsteuern fällig.
Was ist mit Sozialabgaben? Kurzzeitige Ferienjobs sind sozialversicherungsfrei. Wie viel dabei verdient wird, ist egal. Schülern und Studenten werden also keine Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung abgezogen. Einzige Voraussetzung: Die Beschäftigung dauert von vorneherein nicht länger als 50 Arbeitstage im Jahr oder zwei Monate, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert. Ob die Zeit an einem Stück oder über die Ferien verteilt in Anspruch genommen wird, ist egal. Mehrere Jobs dieser Art in einem Kalenderjahr werden zusammengerechnet.
Wie läuft es in Dauerjobs? Ab 50 Tagen im Jahr oder zwei Monaten am Stück fallen Sozialabgaben und Steuern an. Der Arbeitgeber kann dann die Pauschalbesteuerung wählen: Entweder zieht er die Pauschalsteuer von zwei Prozent vom Bruttolohn ab oder eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent. Schüler in ihren letzten Ferien sollten ihren Arbeitgeber darüber informieren: Schließt sich an den Ferienjob eine Berufsausbildung an, wird auch schon die Aushilfszeit sozialversicherungspflichtig. Schlimmstenfalls müssen sie somit nachzahlen, warnt Käding.
Worauf müssen Eltern achten? Verdient Tochter oder Sohn mehr als 8924 Euro (8004 Euro Lohn plus 920 Euro Werbungskostenpauschale) im Kalenderjahr, steht das Kindergeld für die Eltern auf dem Spiel. Wird diese Grenze nur um einen Euro überschritten, müssen die Eltern das Kindergeld für das gesamte Jahr zurückzahlen. Darüber hinaus verlieren sie ihren eigenen Kinder- und Betreuungsfreibetrag bei der Steuer, die Kinderzulage bei Riester-Rente und Eigenheimzulage sowie im Öffentlichen Dienst den Anteil am Ortszuschlag.
Was gilt bei staatlicher Unterstützung? BaföG-Empfänger sollten die Grenze von 400 Euro pro Monat einhalten, mahnt das Deutsche Studentenwerk zur Vorsicht. Sonst kann die Ausbildungsförderung gekürzt werden. Hilfebedürftige Schüler, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, dürfen ab diesen Sommerferien bis zu 1200 Euro für Ferienjobs von höchstens vier Wochen pro Jahr anrechnungsfrei behalten.
Was ist mit Versicherungen? Jobbende Schüler können normalerweise bei der Krankenversicherung der Eltern mitversichert bleiben. In den Semesterferien kann der Student 40 Stunden die Woche arbeiten, ohne dass sein Anspruch auf die Familienversicherung der Eltern entfällt – wenn über das Jahr gerechnet nicht mehr als 4800 Euro verdient werden. Die beitragsfreie Familienversicherung für Studierende gilt bis zum 25. Lebensjahr.
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