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Soll ein Arbeitsverhältnis befristet sein, muss das vor Aufnahme der Tätigkeit vereinbart werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn. (Az.: 5 Ca 1806/08)In dem Fall hatte eine Mitarbeiterin gegen die Befristung geklagt. Diese war erst zwei Tage nach ihrem ersten Arbeitstag vereinbart worden. Sie sei daher ungültig, argumentierte die Frau. Die Richter gaben ihr recht. Da die Klägerin vor der Vereinbarung über eine Befristung ihre Tätigkeit schon begonnen hatte, sei bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Eine Befristung ohne Sachgrund sei dann nicht mehr möglich.