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Fristunterschiede beim gesetzlichen Kündigungsschutz

zuletzt aktualisiert: 14.02.2009

Kündigungsschutz ist nicht für alle gleich. Besonders in kleinen Betrieben gelten spezielle Regeln. Der gewöhnliche gesetzliche Kündigungsschutz greift dann, wenn ein Betrieb mehr als 20 Personen beschäftigt und der Schutz nicht tarif- oder einzelvertraglich geregelt ist. Grundsätzlich kann mit einer vierwöchigen Frist zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab dessen 25. Lebensjahr. Während einer Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Bei Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern darf in den ersten zwei Jahren an jedem Tag mit einer vierwöchigen Frist gekündigt werden. In "Kleinbetrieben" mit höchstens fünf Mitarbeitern – Auszubildende nicht mitgerechnet – gelten diese Vorschriften nicht.

Quelle: Rheinische Post

 
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